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Preise / Kostenübernahme
Meine Leistungen stelle ich nach der
aktuellen Gebührenordnung für Heilpraktiker in Rechnung. Preisabsprachen
erfolgen grundsätzlich vor Behandlungsbeginn.
Kostenübernahme von Heilbehandlungen:
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für Privatversicherte sind meine Leistungen meist 50% - 90%
erstattungsfähig.
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Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse haben zunächst keinen
Anspruch auf Erstattung der Leistungen. Sofern sich der Patient nicht für
eine Zusatzversicherung entschieden hat, muss er für die Leistungen
persönlich aufkommen.
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Zusatzversicherte haben meistens ebenfalls die Möglichkeit (bis zur
Grenze eines jährlichen Freibetrages) die Leistungen bezuschusst oder
anteilig erstattet zu bekommen.
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Klären Sie bitte mit ihrem Versicherungsträger welche
Heilpraktikerleistungen in ihrem Vertrag enthalten und welche
ausgeschlossen sind! Die Höhe der Erstattung kann je nach Versicherung und
Vertag unterschiedlich ausfallen. Informieren Sie sich vor
Behandlungsbeginn bei ihrer Versicherung in welcher Höhe Behandlungskosten
übernommen werden.
Die Kosten für jede erfolgte Leistung sind
direkt nach der Behandlung bar zu zahlen. Auf Wunsch
stelle ich Ihnen gerne eine Quittung aus oder eine Gesamtrechnung nach
Beendung der Behandlung, die sie dann bei ihrer Versicherung einreichen
können. Bitte sprechen Sie mich diesbezüglich an.
Die
Wissenschaftler befinden sich in der merkwürdigen Position,
dass sie täglich der unbestreitbaren Tatsache ihres eigenen Bewusstseins
begegnen,
dafür aber keinerlei Erklärung besitzen.
Christian de Qincey
AGB's
§ 1 Anwendbarkeit der AGB
a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen
zwischen Heilpraktiker und Patient als Dienstvertrag/Behandlungsvertrag im
Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien abweichendes
nicht schriftlich vereinbart wurde.
b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande,
wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde
gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke
der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
c) Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt,
einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere
wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es
um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung
oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in
Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch
des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen,
einschließlich Beratung, erhalten.
§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
a) Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste
gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und
Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie
beim Patienten anwendet.
b) Über die Diagnose- und Therapiemethoden
entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom
Heilpraktiker über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in
fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde.
c) Vielfach werden vom Heilpraktiker Methoden
angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand
der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht
kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann
ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode nicht garantiert und kein
Heilversprechen gegeben werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger
Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten
Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden
will, hat er dies gegenüber dem Heilpraktiker schriftlich zu erklären.
d) Der Heilpraktiker darf keine
Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente
verordnen.
§ 3 Mitwirkung des Patienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient
bestenfalls in seinem eigenen Interesse, nicht jedoch gegen den Behandler
verpflichtet. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung
abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben
erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert,
erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder
lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
§ 4 Honorierung des Heilpraktikers
Ein Heilpraktiker ist ein freier
medizinischer Beruf und unterliegt nicht der Mehrwertsteuerpficht.
a) Der Heilpraktiker hat für seine Dienste
Anspruch auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen
Heilpraktiker und Patient vereinbart sind, gelten die Sätze der
Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH). Private Krankenversicherungen
oder private Zusatzversicherungen erstatten nicht in jedem Fall den vollen
Rechnungsbetrag. Meist erhalten die Versicherten jedoch einen Zuschuss von
50% - 90 %.
Nicht eingehaltene oder zu kurzfristig
(weniger als 24h) abgesagte Termine können im Ermessen des Heilpraktikers
voll berechnet werden.
b) Die Honorare sind vom Patienten für jeden
Behandlungstag bar gegen Quittung zu bezahlen. In Ausnahmefällen kann der
Betrag auf das angegebene Konto an den Heilpraktiker binnen 8 Tage
überwiesen werden.
c) Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen
Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen analog M
III-IV, N der GOÄ) ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in
Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen
und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz b)
abzurechnen. Auf Wunsch des Patienten hat der Heilpraktiker diese Beträge in
Quittungen und Rechnungen gesondert auszuweisen.
d) In dem Fall des Absatzes c) ist der
Heilpraktiker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als
Beauftragter des Patienten zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst
Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf
die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker und Dritten (z.B. bei
Laborgemeinschaften) anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen
Befreiungstatbestand.
e) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43
AMG i.d.F. der 8. Änderung 1998) ist die Abgabe von apothekenpflichtigen
Arzneimittel Heilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an
Patienten durch den Heilpraktiker ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies
keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert, dass
Heilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten
und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich
ist. Die Anwendung der vom Patienten mitgebrachten Arzneimittel durch den
Heilpraktiker ist ausgeschlossen.
f) Dahingegen stellt die Abgabe von
Arzneimittel durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene
Arzneimittel ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar, das auf
die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluss hat.
Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel
und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und
vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat der
Patient freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle. Der Heilpraktiker darf
sich für apothekenpflichtige Arzneimittel keine Rückvergütungen oder
Vorteile gewähren lassen.
§ 5 Honorarerstattung durch Dritte
a) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung
oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird
§ 4 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung
nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer
möglichen Erstattung nicht stunden.
b) Soweit der Heilpraktiker im Rahmen der
wirtschaftlichen Beratung nach § 2 Absatz b den Patienten über die
Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich.
Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes
Honorar im Sinne des § 4 Absatz a und beschränkt sich der Umfang der
Heilpraktikerleistungen nach § 2 Absatz b nicht auf erstattungsfähige
Leistungen.
c) Der Heilpraktiker erteilt dem Dritten in
Erstattungsfragen keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen
Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen
können im Ermessen des Heilpraktikers honorarpflichtig abgerechnet werden.
d) Auskünfte in Erstattungsfragen kann der
Heilpraktiker entgegen Absatz c) auch direkt an den Dritten weitergeben,
wenn der Patient den Heilpraktiker ausdrücklich und schriftlich von dessen
Schweigepflicht zu diesem Zweck entbunden hat.
§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung
Der Heilpraktiker unterliegt der
Schweigepflicht
Eine Entbindung von der Schweigepflicht kann
nur durch den Patienten erfolgen, sowie in bestimmten Fällen durch das
Strafrecht.
a) Der Heilpraktiker behandelt die
Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der
Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen
Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher
Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn
die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und der Patient zustimmt.
b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der
Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten
verpflichtet ist - beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen -
oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist.
Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für
Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige.
c) Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen
über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese
Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz
b) bleibt unberührt.
d) Sofern der Patient eine Behandlungs- oder
Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker kosten- und
honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale
befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien
erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die
Originale in der Handakte befinden.
e) Handakten werden vom Heilpraktiker 30
Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten
vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die Akten für Beweiszwecke infrage kommen könnten.
§ 7 Rechnungsstellung
a) Neben den Quittungen nach § 4 erhält der
Patient auf Wunsch nach Abschluss der Behandlungsphase eine Rechnung. Die
Rechnung enthält den Namen, die Anschrift und die Steuernummer des
Heilpraktikers, den Namen und die Anschrift des Patienten. Sie spezifiziert
den Behandlungszeitraum und die zu bezahlenden Honorare, Dritt- und
Nebenleistungen. Die Rechnung darf weder eine Diagnose enthalten, noch
dürfen die Leistungen so aufgeschlüsselt werden, dass daraus auf eine
Diagnose geschlossen werden kann.
Heilpraktikerleistungen als Ausgaben bei
Krankheit können in der Steuererklärung als Sonderaufwendung abhängig vom
Einkommen gelten gemacht werden. Diese Rechnungen zur Vorlage beim Finanzamt
müssen keine Diagnose enthalten. Klären Sie dies mit ihrem Steuerberater
oder ihrem zuständigen Finanzamt
b) Wünscht der Patient aus Erstattungsgründen
eine Ausfertigung der Rechnung, muss diese u.a. eine Diagnose oder
Therapiespezifizierungen mit Diagnoseschlüsseln enthalten. Dies Bedarf
jedoch des ausdrücklichen mündlichen Auftrages des Patienten. Diese Rechnung
kann dann bei der Versicherung eingereicht werden.
§ 8 Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten aus dem
Behandlungsvertrag und den AGB sollten diese gütlich beigelegt werden.
Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder
Beschwerden schriftlich dem jeweils anderen Vertragsschließenden vorzulegen.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des
Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden,
wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert
oder in Frage gestellt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr
in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck
und dem Parteiwillen am nächsten kommt.
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